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Der Winter steht vor der Tür, bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

– Nach § 93 Straßenverkehrsordnung müssen Eigentümer von Liegenschaften in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr die Gehsteige bzw. den Straßenrand in der Breite von 1 m entlang des Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee und Glatteis entsprechend bestreuen.
– Eine fallweise Schneeräumung durch die Gemeinde befreit Liegenschaftseigentümer nicht von den Anrainerpflichten. Bei Unfällen durch fehlende oder mangelhafte Räumung oder Streuung haftet der Eigentümer.
Dachlawinen müssen entfernt werden. Bei Gefahr sind die Bereiche zu kennzeichnen.
Bäume und Sträucher, die wegen Schneedruck auf das öffentliche Gut ragen (4,5 m bei Straßen und 2,5 m bei Gehsteigen), sind zurück zu schneiden.
– Bitte planen Sie mehr Zeit für Wegstrecken ein. Passen Sie die Geschwindigkeit an die Verhältnisse an. Sorgen Sie für die passende Winterausrüstung.
– Tragen Sie geeignetes, rutschsicheres Schuhwerk.
Beachten Sie Wintersperren, benützen Sie keine offensichtlich noch nicht geräumten bzw. gestreuten Straßen, Wege, Plätze, Stufen etc.
Verzichten Sie auf nicht unbedingt erforderliche Wegstrecken bei extremen Wettersituationen wie Glatteis, Schneeverwehungen etc. Steigen Sie auf Öffentliche Verkehrsmittel um.