da es immer wieder zu Beschwerden von Zustellern, besonders von der Fa. Brantner (Müllentsorgung) kommt, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Kreuzungsbereich das Halten und Parken in einem Bereich von mindestens 5 Metern verboten ist. Geregelt wird dies in der StVO 1960, § 24. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, ist es für LKW – besonders in den engen Siedlungsgebieten – unmöglich abzubiegen. Wir bitten Sie, sich im Sinne eines angenehmen Zusammenlebens an diese Regelung zu halten.