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Der Winter steht vor der Tür, bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

>> Nach § 93 Straßenverkehrsordnung müssen Eigentümer von Liegenschaften in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr die Gehsteige bzw. den Straßenrand in der Breite von 1 m entlang des Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee und Glatteis entsprechend bestreuen.
>> Eine fallweise Schneeräumung durch die Gemeinde befreit Liegenschaftseigentümer nicht von den Anrainerpflichten. Bei Unfällen durch fehlende oder mangelhafte Räumung oder Streuung haftet der Eigentümer.
>> Dachlawinen müssen entfernt werden. Bei Gefahr sind die Bereiche zu kennzeichnen.
>> Bäume und Sträucher, die wegen Schneedruck auf das öffentliche Gut ragen (4,5 m bei Straßen und 2,2 m bei Gehsteigen), sind zurück zu schneiden.
>> Bitte planen Sie mehr Zeit für Wegstrecken ein. Passen Sie die Geschwindigkeit an die Verhältnisse an. Sorgen Sie für die passende Winterausrüstung.
>> Tragen Sie geeignetes, rutschsicheres Schuhwerk.
>> Beachten Sie Wintersperren, benützen Sie keine offensichtlich noch nicht geräumten bzw. gestreuten Straßen, Wege, Plätze, Stufen etc.
>> Verzichten Sie auf nicht unbedingt erforderliche Wegstrecken bei extremen Wettersituationen wie Glatteis, Schneeverwehungen etc. Steigen Sie auf öffentliche Verkehrsmittel um.