Förderungen

Richtlinien für die Gewährung von Gemeindeförderungen

Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2023

Wohnbauförderung 

  1. Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürger*innen sowie EU-Bürger*innen, welche ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf haben oder begründen, über Antrag eine Wohnbauförderung nach diesen Richtlinien.
  2. Die Wohnbauförderung wird gewährt als
    a. einmaliger nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag, der sich nach der bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, richtet. Parameter für die Förderhöhe ist die Grundstücksgröße. Die Förderung wird bis zu einer maximalen Grundstücksgröße von 1.000 m² gewährt. Die konkrete Förderung berechnet sich wie folgt: Berechnungslänge mal (150 minus Grundstücksfläche dividiert durch 7). Die Förderung ist unabhängig von der Bauklasse.
    b. Baurechtsgrund der Gemeinde, wobei es dem Gemeinderat obliegt zu definieren, welche Grundstücke in diese Förderaktion einbezogen werden. Die Baurechtsaktion wird entsprechend den Förderungsrichtlinien 2004 „Baurechtsaktion des Landes NÖ“ abgewickelt.
  3. Der/die Antragsteller*in muss auf dem Grundstück, für welches die Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, ein Eigenheim oder eine Wohnung gemäß dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 1990 (NÖ WFG), LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften errichten und darin seinen Hauptwohnsitz begründen.
  4. Der/die Antragsteller*in muss bei der Förderung laut Punkt 2a mindestens Hälfte-Eigentümer*in sein.
  5. Das Einkommen des/der Antragsteller*in bzw. das Familieneinkommen darf die im § 14 Abs. 2 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
  6. Hinsichtlich Nutzfläche und Ausstattung der Wohnung gelten die Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Der Förderungsbeitrag laut Punkt 2a kann erst nach der Fertigstellungsanzeige innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragt werden.
  8. Für die Errichtung von Zweitwohnhäusern, Zweitwohnungen und Ferienhäusern ist die Gewährung eines Förderungsbeitrages grundsätzlich ausgeschlossen.
  9. Ziel der Förderung ist der sorgsame und wirtschaftliche Umgang mit Bauland. Die Gemeinde behält sich daher vor, Personen von der Förderung auszuschließen, wenn dieses Ziel nicht erreicht wird (etwa Nutzung eines nicht aufgeschlossenen angrenzenden Grundstücks als Garten).
  10. Die Richtlinien sind auf alle Bauvorhaben anzuwenden, für die eine Aufschließungsabgabe nach dem 1. Jänner 2012 fällig geworden ist.

Energieförderung

11. Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürger*innen und EU-Bürger*innen, welche ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf haben oder begründen sowie Unternehmen mit Firmensitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf, für Liegenschaften im Ort über Antrag eine Energieförderung für folgende energierelevanten Maßnahmen:

11.1. Errichtung von Wärmepumpensystemen für Heizzwecke in Verbindung zu einer bestehenden Photovoltaikanlage. Die Förderung beträgt 10% des Anschaffungswerts, maximal jedoch € 500,-. Für die Förderabwicklung sind geeignete Nachweise vorzulegen (Rechnung der Wärmepumpe sowie Rechnung, Prüfprotokoll, Bauanzeige oder Förderbestätigung der Photovoltaikanlage).

11.2. Thermische Sanierung von Wohngebäuden in der Höhe von 10% der Bundesförderung. Die Maximalförderung beträgt pro Gebäude € 1.000,-. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des Erhalts der Bundesförderung.

11.3. Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Eigenheimen), Gruppenwohnbauten sowie Gewerbe- und Industriegebäuden, wobei die installierte Bruttokollektorfläche bei Solaranlagen
11.3.1 zur Warmwasserbereitung mindestens 4 m² und einen Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 300 l aufweisen muss. Die Förderung beträgt 15% der Errichtungssumme, maximal jedoch € 400,- pro Anlage.
11.3.2  zur Beheizung des Gebäudes mindestens 15 m² und einen Pufferspeicher mit dem Volumen von mindestens 500 l aufweisen muss. Die Förderung beträgt 15% der Errichtungssumme, maximal jedoch € 600,- pro Anlage.
11.3.3 Das betroffene Gebäude muss älter als 15 Jahre sein. Erweiterungen von bestehenden Solaranlagen und die Wiederverwendung gebrauchter Kollektoren werden nicht gefördert. Thermische Solaranlagen, die der alleinigen Beheizung von Schwimmbädern dienen, sind von der Förderung ebenso ausgenommen. Die eingesetzten Solarkollektoren müssen nach dem „Österreichischen Umweltzeichen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen“ zertifiziert sein. (https://www.umweltzeichen.at/richtlinien/Uz15_K6a_Sonnenkollektoren_2012.pdf)Ersatzweise sind die drei nachfolgenden Kriterien einzuhalten:

  • Zertifizierung nach der „Solar Keymark“-Richtlinie (www.solarkeymark.dk/CollectorCertificates)
  • keine galvanische Beschichtung (bitte konsultieren Sie Ihre Fachfirma bzw. den Hersteller der Kollektoren)
  • Nachweis einer 10-jährigen Garantie für die Kollektoren (bitte konsultieren Sie Ihre Fachfirma bzw. den Hersteller der Kollektoren)
  1. Das Förderansuchen an die Gemeinde ist innerhalb von 6 Monaten zu stellen. Die Anlagen sind von befugten Fachkräften fach- und normgerecht zu errichten. Werden Anlagen oder Anlagenteile nicht entsprechend errichtet, nicht zweckentsprechend benützt oder innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung des Förderungsbetrages entwidmet, so ist die Förderung zurückzuzahlen.

    Für Beantragungen der Förderung von Photovoltaikanlagen gilt eine Förderfrist bis 31.01.2024 (Datum der Überprüfung am Prüfprotokoll = Umsetzung der Maßnahme). Zum PV-Förderantrag ist das Prüfprotokoll und die saldierte Rechnung beizulegen. Der Antrag ist spätestens 6 Monate  nach Ausstellungsdatum des Prüfprotokolls einzureichen. Förderansuchen, bei denen die Rechnung ohne Mehrwertsteuer (ab 01.01.2024) gestellt worden sind, werden nicht gefördert.

C Mobilitätsförderung

  1. Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürger*innen sowie EU-Bürger*innen, welche ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf haben oder begründen, über Antrag eine Mobilitätsförderung nach diesen Richtlinien.
  2. Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf fördert den Ankauf von neuwertigen Elektrorollern, von Elektrofahrrädern oder von Lastenrädern unter folgenden Bedingungen:
    a. Die/der Eigentümer*in dieses Fahrzeugs muss in Ober-Grafendorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Ein führerscheinpflichtiger Elektroroller muss an dieser Adresse zugelassen sein.
    b. Im Antrag muss angegeben werden, wo das Elektrofahrzeug vornehmlich geladen wird und der Nachweis erbracht werden, dass für diesen Standort zu 100 Prozent eine Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien besteht. Atomstrom, Kohle und Erdgas darf im Strommix nicht enthalten sein (Vorlage eines entsprechenden, aufrechten Stromliefervertrags). Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen stromproduzierenden Anlage bezogen (z.B. PV-Anlage), ist ein geeigneter Nachweis (Rechnung der Anlage, Bauanzeige bzw. Förderbestätigung) vorzulegen. Mit dieser Anlage muss der Jahresbedarf des Elektrofahrzeuges (für Zweiräder mind. 250 kWh) abgedeckt werden können. Für Lastenräder braucht dieser Nachweis nicht erbracht werden. Zusätzlich ist für das jeweilige Verkehrsmittel die Rechnung vorzulegen.
    c. Die Förderung stellt eine einmalige nicht rückzahlbare Subvention dar. Die Förderhöhe beträgt für führerscheinpflichtige Elektroroller mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt € 300,- und für Elektrofahrräder und Lastenräder € 150,-.
    d. Mit Gewährung der Förderung erlischt dieser Förderanspruch für die Dauer von 3 Jahren.

D Allgemeine Bestimmungen

15. Der Marktgemeinde Ober Grafendorf steht das Recht zu, Förderobjekte an Ort und Stelle zu besichtigen und sich von ihrer Funktionstüchtigkeit zu überzeugen.

16. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, gewährte Förderungen zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder wenn falsche Angaben zum Erlangen von Förderungen gemacht wurden.

17. Förderungen können gegen offene Forderungen der Gemeinde aufgerechnet werden.

18. Förderungen werden nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel ausbezahlt. Die Auszahlung der Energieförderungen und der Mobilitätsförderungen erfolgt in Form von WIO-Gutscheinen. Es besteht kein Rechtsanspruch.

19. Allfällige frühere Richtlinien verlieren ab der Wirksamkeit dieser Richtlinien ihre Gültigkeit.

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